TC Waging am See e.V.

Satzung

TENNIS-CLUB WAGING AM SEE e.V.

83325 Waging am See, Am See 11, Tel.08681-819, Fax.4446; www.tc-waging; E-mail: info@tc- waging.de

Vereinssatzung
des Tennis-Club Waging am See e.V
§1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tennis-Club Waging am See e.V. (TC Waging am See e.V.);
er hat seinen Sitz in 83329 Waging am See.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein unter VR 160 eingetragen; er ist
Mitglied im Bayerischen Landessportverband (BLSV) sowie im Bayerischen Tennis-Verband e.V.
(BTV).
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen.
(5) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ist/sind:
a) die Errichtung von Tennisplätzen und deren Instandhaltung,
b) seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geregeltem Tennissport zu geben,
c) Jugendförderung zu betreiben,
d) die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern zu ermöglichen,
e) beim Bayerischen Landessportverband Mitglied zu sein.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Eine Einschränkung auf bestimmte
Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen ist nicht statthaft.
(2) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen; der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt. Über den
Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung; dies Entscheidung
ist endgültig.
(4) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, kann aber eingeschränkt werden, wenn der
Vereinszweck nach § 2 gefährdet ist.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzten
Beitrag zu entrichten. Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die
ebenfalls durch die Hauptversammlung festgesetzt wird aber ausgesetzt werden kann. Für
Familienmitglieder und Jugendliche im Sinne § 8 der Satzung können Beiträge entsprechend
der Festsetzung durch die Versammlung ermäßigt werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr
und der Jahresbeitrag können in jeder Vereinsversammlung geändert werden. Der
Mitgliedsbeitrag ist jeweils in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten; bei Eintritt
bis 31.07. eines Kalenderjahres wird der hälftige Vereinsbeitrag berechnete, bei Eintritt nach
dem 31.07. des Kalenderjahres wird kein Jahresbeitrag erhoben.
(6) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern:
a) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben und sich im Verein, unter anderem sportlich, betätigen.
b) Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
c) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport
überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder werden von der Pflicht der
Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrags befreit.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft endet automatisch die vom Betroffenen ausgeübten Vereinsämter. Die
Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum
Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Im Einzelfall kann der Vorstand auf die Einhaltung der
Kündigungsfrist verzichten.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck oder in sonstiger Weise grob und wiederholt gegen die
Vereinssatzung oder Interessen des Vereins verstößt, es sich sowohl innerhalb und außerhalb
des Vereinslebens unehrenhaft verhält oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der
Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch
unberührt.
(10) Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und
Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.
§4 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. Vorstand: bestehend aus 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender
b. Vereinsausschuss: setzt sich zusammen aus dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem
Sportwart, dem Jugendwart und dem Pressewart
c. Mitgliederversammlung: Versammlung aller Mitglieder des Vereins
(2) Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern je allein gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Er wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt, er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1. und 2. Vorsitzende hat das
Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, sowie die Pflicht, die Satzung zu
überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung festzusetzen.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand bei allen den Verein betreffenden
Angelegenheiten; er wird ebenfalls auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand und der Vereinsausschuss (sog. Gesamtvorstand) haben die Geschäftsführung
und Leitung des Vereines zur Aufgabe. Sie sind verpflichtet, die Einhaltung und Ausführung
aller Bestimmungen der Satzungen und für einen geregelten Spielbetrieb Sorge zu tragen.
Einsprüche gegen die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind bei jeder
Mitgliederversammlung möglich.
Der Gesamtvorstand kann:
a) alle Angelegenheiten –auch solche, über die er endgültig allein beschließen könnte- der
Mitgliederversammlung unterbreiten
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder anderen Versammlung beschließen
c) die für den Spielbetrieb unbedingt erforderliche Spiel- und Platzordnung erlassen.
(5) Der Vorstand und Vereinsausschuss haben die ihnen obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist ehrenamtlich. Wählbar in den
Vorstand sind nur volljährige Mitglieder.
§5 Mitgliederversammlung, Wahlrecht
(1) Als satzungsgemäße Versammlung gilt eine ordentliche Mitgliederversammlung
und eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt vorher durch Bekanntgabe im Amtsblatt für Waging
(Gemeindezeitung) und durch Anschlag am Vereinsgebäude.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Ausschusses geleitet.
Ist kein Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Ausschusses,
• Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und Entgegennahme des
Kassenberichtes,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über
Vereinsordnungen,
• Beschlussfassung über das Beitragswesen,
• Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf
Vorschlag des Ausschusses,
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(4) Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in
der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich aufgenommen sind. Anträge zur
Jahresversammlung sind mindestens sieben Tage vorher beim Vorstand einzureichen,
Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese die
Versammlung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließt.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
(5) Für die Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem
Vereinsvermögen ist eine 2/3-Mehrheit notwendig; Satzungsänderungen bedürfen der
¾- Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch, wenn der Zweck des Vereins geändert
werden soll.
(6) Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter anderem
a) vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu berichten und
Rechnung zu legen,
b) die Neuwahl oder Wiederwahl des Vorstands vorzunehmen. Für die Wahl zum
1.Vorsitzenden muss der Gewählte mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigen. Soweit dies in einem Wahlgang nicht erreicht wurde, ist in einem zweiten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten vorzunehmen, die beim ersten
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes und des
Vereinsausschusses statt oder wenn 1/5 der Mitglieder mit Namensunterschrift, unter Angabe
der Gründe und des Zweckes, dies beantragt. Die Einladung zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Beratungspunkte
bekanntzugeben sind.
(7) Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Beschlüsse, die durch den Vorstand
bei Vorstandssitzungen gefasst werden.
(8) Ausschließlich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
Ersatzwahlen für den Vorstand und den Vereinsausschuss während des Vereinsjahres oder die
Auflösung des Vereins.
(9) Jedes aktive Mitglied hat
a) das Recht zu wählen,
b) das Recht die Vereinseinrichtungen zu benützen,
c) das volle Stimmrecht in allen der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten,
d) das Recht der Antragstellung an den Vorstand und die Hauptversammlung
(10) Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten lediglich die Mitgliedanwartschaft.
§6 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher
Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten;
Sonderprüfungen sind möglich; die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
§7 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 –Mehrheit der abgegebenen Stimmen
notwendig.
(2) Für den Fall der Auflösung hat die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zu
bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, aber auch bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,
fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Waging am See, die es
unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Fälle“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§8 Haftung
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des
Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die
Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben
diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur
Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§9 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich
aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft
in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende
personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse,
Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.
(2) Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus
dem Verein fort.
(4) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und
Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im
Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren
Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die
erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann auf Verlangen der Ausschuss
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§10 Sonstiges
(1) Wenn im Text der Satzung oder in Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die
weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle
Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.
§11 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung in der vorliegenden Fassung am
12.05.2023 beschlossen. Die Änderung trifft mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und
ersetzt die Satzung vom 28.03.1997 (Datum letzte Änderung).

platz

TC WAGING AM SEE

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Gegründet im Jahre 1971 mit damals 4 Sandplätzen und 21 Mitgliedern.
Mittlerweile könnten bei Bedarf 12 Sand- und 4 Hallenplätze benutzt werden.

KONTAKT TC WAGING

08681 / 819
(Vereinsheim / Tennis-Stüberl)

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Am See 11 (Navi: Angerpoint 3)
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